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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 kommt dem Nachbarn weder hinsichtlich der befürchteten mangelhaften Bodenbeschaffenheit ("Überschwemmungsgefährdung"), noch hinsichtlich einer unterlassenen Absteckung des geplanten Projektes ein Mitspracherecht zu, auch nicht hinsichtlich der Frage, ob die Ausgestaltung des Projektes mit dem Ortsbild in Widerspruch steht.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060096.X03Im RIS seit
07.05.2002