RS Vwgh 2002/1/31 2000/06/0096

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 kommt dem Nachbarn weder hinsichtlich der befürchteten mangelhaften Bodenbeschaffenheit ("Überschwemmungsgefährdung"), noch hinsichtlich einer unterlassenen Absteckung des geplanten Projektes ein Mitspracherecht zu, auch nicht hinsichtlich der Frage, ob die Ausgestaltung des Projektes mit dem Ortsbild in Widerspruch steht.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060096.X03

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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