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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/01/0294 E 22. Mai 2001 RS 1Stammrechtssatz
Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (686 BlgNR 20. GP 19) hervorgeht, orientiert sich die Bestimmung des § 6 AsylG 1997 im Wesentlichen an der Entschließung der für Einwanderung zuständigen Minister der Europäischen Gemeinschaften über offensichtlich unbegründete Asylanträge vom 30. November und 1. Dezember 1992. Ein Asylantrag soll demnach "nur dann als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden, wenn eine Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (eindeutig) ausgeschlossen werden kann".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200531.X01Im RIS seit
17.04.2002