RS Vwgh 2002/1/31 2000/06/0081

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litk;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Lärmimmissionen bei der Befüllung des Silos, die zwei bis drei Tage jährlich in Anspruch nimmt, handelt es sich um eine zeitlich relativ eng begrenzte Lärmbelastung. Mit Rücksicht auf die Seltenheit dieser bei einem landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Befüllungsvorgänge vermag der VwGH fallbezogen trotz der festgestellten Überschreitung des vom Sachverständigen für ein "Dorfgebiet" angenommenen Widmungsmaßes in der Beurteilung, dass die gegenständliche Anlage eine dem Charakter des "Dorfgebietes" entsprechende Anlage darstelle und somit die im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes feststellbaren Immissionen nicht übersteige, und dass angesichts dessen eine unzumutbare Belästigung oder gar eine Gesundheitsgefährdung durch Lärmimmissionen bezüglich der Nachbarn auszuschließen sei, keine Rechtswidrigkeit zu Lasten der Nachbarn zu erkennen, zumal sich nicht ergeben hat, dass die von der betreffenden Anlage ausgehende Lärmbelastung nicht dem Stande der Technik entspricht. Bei der gegebenen Verfahrenslage bedarf es (daher) keiner weiteren Beweisaufnahme zu den konkreten Lärmentwicklungen anlässlich vergleichbarer Befüllungsvorgänge anderswo im Gebiet der Gemeinde.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060081.X10

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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