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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Hinsichtlich der Lärmimmissionen bei der Befüllung des Silos, die zwei bis drei Tage jährlich in Anspruch nimmt, handelt es sich um eine zeitlich relativ eng begrenzte Lärmbelastung. Mit Rücksicht auf die Seltenheit dieser bei einem landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Befüllungsvorgänge vermag der VwGH fallbezogen trotz der festgestellten Überschreitung des vom Sachverständigen für ein "Dorfgebiet" angenommenen Widmungsmaßes in der Beurteilung, dass die gegenständliche Anlage eine dem Charakter des "Dorfgebietes" entsprechende Anlage darstelle und somit die im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes feststellbaren Immissionen nicht übersteige, und dass angesichts dessen eine unzumutbare Belästigung oder gar eine Gesundheitsgefährdung durch Lärmimmissionen bezüglich der Nachbarn auszuschließen sei, keine Rechtswidrigkeit zu Lasten der Nachbarn zu erkennen, zumal sich nicht ergeben hat, dass die von der betreffenden Anlage ausgehende Lärmbelastung nicht dem Stande der Technik entspricht. Bei der gegebenen Verfahrenslage bedarf es (daher) keiner weiteren Beweisaufnahme zu den konkreten Lärmentwicklungen anlässlich vergleichbarer Befüllungsvorgänge anderswo im Gebiet der Gemeinde.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060081.X10Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011