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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine willkürliche oder denkunmögliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen auf Grund des Entfalls des Diensteinkommens wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst; keine VerjährungRechtssatz
Der Dienstrechtssenat vertritt - in seinem einlässlich begründeten Bescheid, unter Heranziehung einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - auf das hier Wesentliche zusammengefasst die folgende Auffassung: Die Beschwerdeführerin hätte auf Grund des damals laufenden Verfahrens an der Rechtmäßigkeit der ihr ausbezahlten Leistungen ernstlich zweifeln müssen. Die Unmöglichkeit der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen durch Abzug sei auch dann gegeben, wenn die Tilgung des Übergenusses im Wege eines Pensionsabzuges erst - wie im vorliegenden Fall - nach nahezu 10 Jahren erfolgt. Zur Verjährungseinrede meint der Dienstrechtssenat, dass das Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 20.07.99, mit dem die Rückzahlung der für den 01.08.96 bis 23.05.97 zu Unrecht ausbezahlten Bezüge begehrt wurde, als Geltendmachung iSd §10 Abs3 Wr BesoldungsO 1994 anzusehen sei, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Recht auf Rückforderung der sich auf diesen Zeitraum beziehenden Geldleistungen verjährt sei.
Schlagworte
Dienstrecht, Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen, VerjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1758.2000Dokumentnummer
JFR_09969389_00B01758_2_01