RS Vwgh 2002/1/31 2001/06/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2002
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs6;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Nachbar, der baupolizeiliche Maßnahmen gemäß dem geltenden § 41 Abs. 6 Stmk. BauG in Bezug auf bauliche Maßnahmen beantragt, die vor Inkrafttreten des Stmk. BauG gesetzt wurden, kann sich auf die Verletzung von Nachbarrechten gemäß dem geltenden Recht (also § 26 Abs. 1 Stmk. BauG i.V.m. den dort angeführten weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes, u.a. § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG), berufen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060167.X02

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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