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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein Nachbar, der baupolizeiliche Maßnahmen gemäß dem geltenden § 41 Abs. 6 Stmk. BauG in Bezug auf bauliche Maßnahmen beantragt, die vor Inkrafttreten des Stmk. BauG gesetzt wurden, kann sich auf die Verletzung von Nachbarrechten gemäß dem geltenden Recht (also § 26 Abs. 1 Stmk. BauG i.V.m. den dort angeführten weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes, u.a. § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG), berufen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001060167.X02Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015