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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / ZurücknahmeLeitsatz
Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde; Kostenzuspruch an die beteiligte Partei angesichts der Notwendigkeit eines Schriftsatzes zur zweckentsprechenden RechtverfolgungRechtssatz
Wird der Zuspruch von Kosten beantragt, so brauchen gemäß §27 VfGG regelmäßig anfallende Kosten nicht ziffernmäßig verzeichnet werden. Ein unrichtiges Kostenverzeichnis schadet daher nicht.
Siehe auch B v 13.10.05, B1351/01: Zurückweisung des Antrags der beteiligten Partei auf Ergänzung des Kostenspruchs als verspätet wegen Versäumung der in §423 Abs2 ZPO normierten Frist von 14 Tagen; kein Eingehen auf die Frage des Vorliegens eines tauglichen Gegenstands zur Urteilsergänzung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Beteiligter, VfGH / Kosten, VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1351.2001Dokumentnummer
JFR_09969389_01B01351_01