Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, die Beh habe die amtswegige Prüfung, ob das zu bebauende Grundstück über eine geeignete Zufahrt verfüge, unterlassen, behauptet der Nachbar von vornherein keine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte und macht auch inhaltlich keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Kataloges des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG geltend (Hinweis E 5.12.2000, 99/06/0199, und Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht/3, § 5 Stmk. BauG E. 4).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001060142.X04Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
29.06.2010