RS Vwgh 2002/1/31 2001/06/0142

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, die Beh habe die amtswegige Prüfung, ob das zu bebauende Grundstück über eine geeignete Zufahrt verfüge, unterlassen, behauptet der Nachbar von vornherein keine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte und macht auch inhaltlich keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Kataloges des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG geltend (Hinweis E 5.12.2000, 99/06/0199, und Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht/3, § 5 Stmk. BauG E. 4).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060142.X04

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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