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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Soweit zur Beurteilung der Ortsüblichkeit auf die tatsächlich gegebene Situation insbesondere von landwirtschaftlichen Betrieben abgestellt wird, ist nur auf (aus der hier maßgeblichen bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Sicht) rechtmäßig bestehende Betriebe Bedacht zu nehmen. Würde man hingegen ohne eine solche Einschränkung auf die tatsächliche Immissionslage Bedacht nehmen, müsste dies folgerichtig geradezu dazu führen, dass im Falle einer nachträglichen Baubewilligung die von dem erst zu bewilligenden, aber tatsächlich realisierten Vorhaben ausgehenden Immissionen der Beurteilung der Ortsüblichkeit dieser Immissionen bereits als tatsächlich gegeben zugrundegelegt werden müssten.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060081.X05Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011