RS Vwgh 2002/1/31 2000/06/0081

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litk;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;

Rechtssatz

Soweit zur Beurteilung der Ortsüblichkeit auf die tatsächlich gegebene Situation insbesondere von landwirtschaftlichen Betrieben abgestellt wird, ist nur auf (aus der hier maßgeblichen bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Sicht) rechtmäßig bestehende Betriebe Bedacht zu nehmen. Würde man hingegen ohne eine solche Einschränkung auf die tatsächliche Immissionslage Bedacht nehmen, müsste dies folgerichtig geradezu dazu führen, dass im Falle einer nachträglichen Baubewilligung die von dem erst zu bewilligenden, aber tatsächlich realisierten Vorhaben ausgehenden Immissionen der Beurteilung der Ortsüblichkeit dieser Immissionen bereits als tatsächlich gegeben zugrundegelegt werden müssten.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060081.X05

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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