RS Vwgh 2002/1/31 99/20/0332

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein Fall des § 6 Z 2 AsylG 1997 vorliegt, ist von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründen offensichtlich nicht entnehmen lässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/01/0294). Die Einbeziehung von Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers und von Tatsachenfeststellungen kommt daher bei der Beurteilung nach § 6 Z 2 AsylG 1997 schon vom Ansatz her nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200332.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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