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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z2;Rechtssatz
Die Asylwerberin hat sich darauf berufen, dass die ihr drohende Verfolgung an ihre Zugehörigkeit zu einer enger definierten Gruppe, nämlich an ihre Eigenschaft als Adoptivtochter, die als Wirtschaftsgut betrachtet werde, anknüpfe. Von einer Bedrohung, die "sämtlichen Einwohnerinnen Nigerias" - unabhängig von ihrer sozialen und familiären Stellung und etwa auch ihrem Alter - "gleichermaßen" drohe, kann beim vorliegenden Sachverhalt keine Rede sein, womit die Frage, ob die asylrechtliche Analyse des Falles dessen ungeachtet auf die "soziale Gruppe" nigerianischer Frauen schlechthin abzustellen hätte, freilich noch nicht beantwortet ist. Fälle wie der vorliegende stehen jedenfalls im Spannungsfeld zwischen Verfolgungen wegen des Geschlechtes (vgl. dazu nur beispielsweise die auf die USA bezogene Darstellung bei Musalo/Knight, International Journal of Refugee Law Vol. 13 No. 1/2 (2001), 51 ff) oder allenfalls der Zugehörigkeit zur Familie des Verfolgers (vgl. den bei Musalo/Knight, a.a.O., dargestellten, zuletzt allerdings von einer Sachverhaltsänderung betroffenen Fall Aguirre-Cervantes) jeweils unter dem Gesichtspunkt der "sozialen Gruppe" einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits. Die damit verbundenen Fragen sind strittig und weit von dem entfernt, was sich unter § 6 Z 2 AsylG 1997 subsumieren ließe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200497.X03Im RIS seit
17.04.2002Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010