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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z2;Rechtssatz
Dass eine Ergänzung des Flüchtlingsbegriffes um den Verfolgungsgrund "des Geschlechtes" im Asylgesetz 1991 unter anderem deshalb unterblieb, weil aus diesem Grund verfolgte Personen "bereits jetzt als Zugehörige zu 'einer bestimmten sozialen Gruppe' geschützt" seien (270 BlgNR 18. GP 11), ist auch bei der Auslegung des geltenden Gesetzes nicht außer Betracht zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200497.X02Im RIS seit
17.04.2002Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010