RS Vwgh 2002/2/4 AW 2001/10/0055

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Veröffentlicht am 04.02.2002
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §19 Abs2;
RAO 1868 §26 Abs5;
RAO 1868 §28 Abs1 litf;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Festsetzung der Angemessenheit einer Honorarforderung eines Rechtsanwaltes - Im Beschwerdefall steht zwar nicht die Vollstreckung eines Leistungsbefehls bezüglich einer Geldleistung dem Antragsteller gegenüber in Rede. Der geltend gemachte Nachteil bestünde aber nach dem Antragsvorbringen darin, dass der Antragsteller verhalten wäre, den von der mitbeteiligten Partei (einer ausländischen Staatsbürgerin) bereits über den von der belangten Behörde festgesetzten Betrag hinaus bezahlten Betrag von S 30.000.-- zurückzuzahlen. Insofern wäre analog zur Vollstreckung einer Zahlungsverpflichtung für den vorliegenden Fall der (vorläufigen) Rückzahlung eines möglicherweise von der mitbeteiligten Partei letztlich doch geschuldeten Betrages der unverhältnismäßige Nachteil für den Beschwerdeführer darzutun gewesen (ausführliche Begründung im B).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2001100055.A01

Im RIS seit

24.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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