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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RAO 1868 §19 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Festsetzung der Angemessenheit einer Honorarforderung eines Rechtsanwaltes - Im Beschwerdefall steht zwar nicht die Vollstreckung eines Leistungsbefehls bezüglich einer Geldleistung dem Antragsteller gegenüber in Rede. Der geltend gemachte Nachteil bestünde aber nach dem Antragsvorbringen darin, dass der Antragsteller verhalten wäre, den von der mitbeteiligten Partei (einer ausländischen Staatsbürgerin) bereits über den von der belangten Behörde festgesetzten Betrag hinaus bezahlten Betrag von S 30.000.-- zurückzuzahlen. Insofern wäre analog zur Vollstreckung einer Zahlungsverpflichtung für den vorliegenden Fall der (vorläufigen) Rückzahlung eines möglicherweise von der mitbeteiligten Partei letztlich doch geschuldeten Betrages der unverhältnismäßige Nachteil für den Beschwerdeführer darzutun gewesen (ausführliche Begründung im B).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2001100055.A01Im RIS seit
24.05.2002