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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RAO 1868 §19 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Festsetzung der Angemessenheit einer Honorarforderung eines Rechtsanwaltes - Die vom Antragsteller angesprochene Rechtslage, dass Kostenforderungen von Rechtsanwälten gegenüber ihren Mandanten nicht vor endgültiger Klärung der Angelegenheit eingeklagt werden können, wenn sich die Parteien auf eine Kostenfestsetzung durch die zuständigen Organe der Rechtsanwaltskammer geeinigt haben, vermag keine Abwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers herbeizuführen. Die vom Antragsteller dargestellte Situation ist insofern keine andere als die anderer Rechtsanwälte, die sich im Streit betreffend Honorarforderungen auf die "Kostenfestsetzung" durch die Organe der Rechtsanwaltskammer geeinigt haben. Es wird damit also kein unverhältnismäßiger Nachteil geltend gemacht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2001100055.A02Im RIS seit
24.05.2002