Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2001/03/0135Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zusammenschaltungsanordnungen - Ausführungen dazu, dass den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Regelungen betreffend die direkte bzw. indirekte Zusammenschaltung der Netze der Beschwerdeführerin und der Erstmitbeteiligten bzw. Zweitmitbeteiligten das zwingende öffentliche Interesse einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegensteht (Hinweis B 20. Oktober 2000, AW 2000/03/0079), sodass eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2001030134.A02Im RIS seit
24.05.2002