RS Vfgh 2003/6/11 B1203/01

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Wr LandesvergabeG §16

Leitsatz

Keine willkürliche Feststellung des Ausschlusses bestimmter Bieter in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Sanierung eines Gaswerks; ausreichende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Frage der Wettbewerbsrelevanz der von den Beschwerdeführern geleisteten Vorarbeiten zur Vorbereitung des gegenständlichen Vergabeverfahrens

Rechtssatz

Dem Gutachten eines Sachverständigen folgend vertritt der Vergabekontrollsenat (VKS) im bekämpften Bescheid die Auffassung, dass das Ausscheiden der Beschwerdeführer berechtigt sei, weil Mitglieder der Bietergemeinschaft beim gegenständlichen Projekt jahrelang (von 1994 bis 2000) mit verschiedenen Aufgaben betraut waren und dabei Kenntnisse der Örtlichkeit erlangt hätten, die ein "derartig umfangreiches Wissen über die Problemstellung" begründet hätten, über das andere Bieter selbst bei vollständiger Weitergabe aller erhobenen Daten nicht verfügen könnten.

Die belangte Behörde hat sich daher (anders als in VfSlg 16211/2001) im vorliegenden Fall mit der Wettbewerbsrelevanz der vom Erst- und Zweitbeschwerdeführer geleisteten Arbeiten zur Vorbereitung des gegenständlichen Vergabeverfahrens im Hinblick auf die Rechtfertigung ihres Ausscheidens auseinander gesetzt. Angesichts des in der Sache weitgehend unbestritten gebliebenen, erheblichen Umfangs jener Leistungen, ist - nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des langen zeitlichen Horizonts dieser Arbeiten - die Auffassung des VKS jedenfalls vertretbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1203.2001

Dokumentnummer

JFR_09969389_01B01203_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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