RS Vwgh 2002/2/7 AW 2001/09/0088

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Veröffentlicht am 07.02.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4c Abs2;
EURallg;
VwGG §14 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Ablehnung der Verlängerung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG - Anträge auf Erlassung einstweiliger Maßnahmen etc., die unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht gestellt werden, werden vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG behandelt und entschieden (vgl. etwa die B 09. 04. 1999, AW 99/21/0061, B 05. 11. 1999, AW 99/09/0073, B 04. 10. 2000, AW 2000/21/0128; vgl. aber den B 29. 09. 1999, 99/11/0257), handelt es sich bei den Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 und 30 Abs. 2 VwGG um jene Bestimmungen des VwGG, deren Anwendung als nächstliegende Vorschriften im Rahmen der Beurteilung gemeinschaftsrechtlich allenfalls gebotener Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Verwaltungsgerichtshof in Frage kommt, wobei die letztere Vorschrift durch die gemeinschaftsrechtlichen inhaltlichen Voraussetzungen für Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, insbesondere auch was den Inhalt und die Art der Sicherungsmittel anlangt, gegebenenfalls entsprechend überlagert ist.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden WirkungGemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2001090088.A03

Im RIS seit

24.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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