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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuslBG §4c Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Ablehnung der Verlängerung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG - Anträge auf Erlassung einstweiliger Maßnahmen etc., die unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht gestellt werden, werden vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG behandelt und entschieden (vgl. etwa die B 09. 04. 1999, AW 99/21/0061, B 05. 11. 1999, AW 99/09/0073, B 04. 10. 2000, AW 2000/21/0128; vgl. aber den B 29. 09. 1999, 99/11/0257), handelt es sich bei den Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 und 30 Abs. 2 VwGG um jene Bestimmungen des VwGG, deren Anwendung als nächstliegende Vorschriften im Rahmen der Beurteilung gemeinschaftsrechtlich allenfalls gebotener Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Verwaltungsgerichtshof in Frage kommt, wobei die letztere Vorschrift durch die gemeinschaftsrechtlichen inhaltlichen Voraussetzungen für Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, insbesondere auch was den Inhalt und die Art der Sicherungsmittel anlangt, gegebenenfalls entsprechend überlagert ist.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungGemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2001090088.A03Im RIS seit
24.05.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011