RS Vwgh 2002/2/7 AW 2001/03/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.2002
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs2;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund10;
EURallg;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §38 Abs2;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2001/03/0135

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zusammenschaltungsanordnungen - Ausführungen dazu, dass die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten, die der Zielsetzung der Richtlinie 97/33/EG und des TKG entsprechen, im Hinblick auf die Wichtigkeit solcher Maßnahmen für die Herstellung eines funktionsfähigen Marktes als zwingendes öffentliches Interesse anzusehen ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2001030134.A03

Im RIS seit

24.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten