Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2001/03/0135Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zusammenschaltungsanordnungen - Ausführungen dazu, dass die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten, die der Zielsetzung der Richtlinie 97/33/EG und des TKG entsprechen, im Hinblick auf die Wichtigkeit solcher Maßnahmen für die Herstellung eines funktionsfähigen Marktes als zwingendes öffentliches Interesse anzusehen ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2001030134.A03Im RIS seit
24.05.2002