RS Vwgh 2002/2/14 99/18/0199

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Veröffentlicht am 14.02.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
StGB §217 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das vom Fremden begangene Delikt des § 217 Abs.1 StGB stellt nach den Gesetzesmaterialien ein "besonders gefährliche(s) und schamlose(s) Verbrechen" dar, das "in einen Kriminalitätsbereich fällt, den die Rechtsprechung als Ansatz organisierten Verbrechertums perhorresziert" und dem eine ausgesprochen zynische Missachtung der Menschenwürde innewohnt; die Bestimmung des § 217 StGB entspricht mehreren internationalen Abkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels, denen Österreich beigetreten ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999180199.X02

Im RIS seit

21.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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