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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Das vom Fremden begangene Delikt des § 217 Abs.1 StGB stellt nach den Gesetzesmaterialien ein "besonders gefährliche(s) und schamlose(s) Verbrechen" dar, das "in einen Kriminalitätsbereich fällt, den die Rechtsprechung als Ansatz organisierten Verbrechertums perhorresziert" und dem eine ausgesprochen zynische Missachtung der Menschenwürde innewohnt; die Bestimmung des § 217 StGB entspricht mehreren internationalen Abkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels, denen Österreich beigetreten ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999180199.X02Im RIS seit
21.05.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011