RS Vfgh 2003/6/11 B508/02

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/08 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AusschreibungsG 1989 §15
BDG 1979 §40

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde eines Mitbewerbers gegen ein Schreiben eines Polizeidirektors hinsichtlich der Betrauung eines anderen Bewerbers mit einer ausgeschriebenen Leitungsfunktion mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung; keine Parteistellung der nicht zum Zug gekommenen Bewerber

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Schreiben des Polizeidirektors wurde G M zum Leiter des Zentralinspektorates bestellt. Dieser - den bestellten Beamten begünstigenden - Verfügung der Verwendungsänderung kommt, da auf sie die Voraussetzungen des §40 Abs2 BDG 1979 nicht zutreffen, nach dem BDG 1979 in Folge dessen kein Bescheidcharakter zu. Mit dieser Beurteilung stimmt auch §15 Abs1 AusschreibungsG 1989 überein, weil dort ausdrücklich festgelegt ist, dass dem Bewerber kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion zukommt und er im Verfahren keine Parteistellung hat.

Entscheidungstexte

  • B 508/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2003 B 508/02

Schlagworte

Bescheidbegriff, Dienstrecht, Ausschreibung, Verwendungsänderung, Parteistellung Dienstrecht, Mitteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B508.2002

Dokumentnummer

JFR_09969389_02B00508_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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