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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §23;Rechtssatz
Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 des ZustG stellt eine besondere Form der Zustellung dar, die nicht als Teil einer Zustellung nach § 23 legcit angesehen werden oder eine solche ersetzen kann (Hinweis E 11. Juli 2001, 2000/03/0259). Daher ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ZustG die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Anschlag gem § 25 ZustG jedenfalls unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999180406.X01Im RIS seit
23.05.2002