RS Vwgh 2002/2/14 99/18/0406

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Veröffentlicht am 14.02.2002
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §23;
ZustG §25;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 des ZustG stellt eine besondere Form der Zustellung dar, die nicht als Teil einer Zustellung nach § 23 legcit angesehen werden oder eine solche ersetzen kann (Hinweis E 11. Juli 2001, 2000/03/0259). Daher ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ZustG die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Anschlag gem § 25 ZustG jedenfalls unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999180406.X01

Im RIS seit

23.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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