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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/18/0747 E 23. Mai 1996 RS 1Stammrechtssatz
Hat es der Fremde verabsäumt, im Verwaltungsverfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen iSd Art 8 Abs 2 MRK ermöglicht hätten, ist die Behörde zu einer Interessenabwägung nicht verpflichtet. Sie ist jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfaßter Umstände zu veranlassen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999180199.X03Im RIS seit
21.05.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011