RS Vfgh 2003/6/16 G38/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2003
beobachten
merken

Index

L5 Kulturrecht
L5505 Nationalpark

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
Wr BauO 1930 §59 Abs8
Wr NationalparkG §12
Wr NationalparkG §14

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags von Pächtern von Grundstücken im Gebiet eines Nationalparks auf Aufhebung einer Bestimmung im Wiener Nationalparkgesetz betreffend eine Entschädigung; Anrufung des Gerichts nach Zustellung des Entschädigungsbescheides zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags von Pächtern von Grundstücken im Gebiet des Nationalparks Donau-Auen auf Aufhebung des §12 Abs1 Wr NationalparkG, LGBl 37/1996 idF LGBl 49/2002, betreffend Entschädigungen.

Die Entscheidung, ob die Antragsteller als Pächter anspruchsberechtigt sind, ist eine Entscheidung über die Entschädigung dem Grunde nach. Gemäß Art6 Abs1 EMRK muss über "civil rights", somit auch über den in §12 Abs1 Wr NationalparkG vorgesehenen Entschädigungsanspruch von einem "unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal')" entschieden werden. Nach dem Wr NationalparkG (vgl §14 iVm §59 Wr BauO 1930) ist in diesem Sinne im Wege einer sukzessiven Zuständigkeit ein außerstreitiges Gerichtsverfahren vorgesehen.

Nach §59 Abs8 Wr BauO 1930 hat die Partei binnen drei Monaten ab Zustellung des Entschädigungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte über "die Höhe der Entschädigung" zu begehren. "Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft". Die "Höhe" der Entschädigung umfasst auch die in der Abweisung des Entschädigungsbegehrens ihren Ausdruck findende "Null-Festsetzung" als Entscheidung dem Grunde nach. Wenn die zuständige Behörde das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs deshalb verneinen würde, weil ein Pächter kein dinglich Berechtigter gemäß §12 Abs1 Wr NationalparkG sei, so würde sie eine der materiellen Voraussetzungen des Entschädigungsanspruches verneinen und somit eine Entscheidung dem Grunde nach treffen. Somit hat das Gericht über den Antrag auf Entschädigung außer Streitsachen zu erkennen, wenn binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides, mit dem eine Entschädigung mangels Sachlegitimation nicht gewährt wird, eine gerichtliche Entscheidung begehrt wird.

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit dieses Weges kommt es auf die Erfolgsaussichten der Parteien nicht an.

Entscheidungstexte

  • G 38/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.06.2003 G 38/03

Schlagworte

Baurecht, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Kompetenz sukzessive, Naturschutz, Landschaftsschutz, Entschädigung, Nationalpark

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G38.2003

Dokumentnummer

JFR_09969384_03G00038_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten