RS Vwgh 2002/2/18 99/10/0238

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Veröffentlicht am 18.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist, soweit der Bescheid durch gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde, unabhängig davon erfüllt, ob die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigende gerichtlich strafbare Handlung von der dadurch begünstigten Partei gesetzt oder veranlasst wurde, oder ob sie zumindest davon Kenntnis hatte. Es kommt nicht darauf an, ob und gegebenenfalls welche Rolle die begünstigte Partei bei der strafbaren Handlung gespielt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100238.X04

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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