RS Vwgh 2002/2/18 99/10/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs4;
SchUG 1986 §42 Abs10 idF 1992/455;
UniStG 1997 §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0198 E 14. Mai 2001 RS 6

Stammrechtssatz

Es fehlt im Bereich des Schulrechts eine Regelung wie etwa § 46 UniStG 1997, wonach die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären ist, wenn die Anmeldung zur Prüfung erschlichen wurde oder die Beurteilung, insbesondere durch Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde. Mangels einer - insbesondere auf gemäß § 42 Abs 10 zweiter Satz SchUG ausgestellte Zeugnisse bezogenen - Nichtigkeitsanordnung kommt auch ein Vorgehen nach bzw in sinngemäßer Anwendung von § 68 Abs 4 AVG nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100238.X02

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten