RS Vfgh 2003/6/16 B2206/00

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art83 Abs2
SchutzgebietsV betr Klien in Hohenems, LGBl 36/1980 §3, §4
Vlbg NaturschutzG 1997 §59 Abs9 lita

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Bestätigung der Zurückweisung eines fälschlich als Antrag auf Abänderung einer Schutzgebietsverordnung gedeuteten Antrags auf Erteilung einer Bewilligung für die Erweiterung eines Steinbruchs in einem geschützten Landschaftsteil; Verweigerung einer Sachentscheidung über das allfällige Vorliegen öffentlicher Interessen an der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat als Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten habe, dass der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der SchutzgebietsV als unzulässig zurückgewiesen wird. Dem legte die belangte Behörde eine Umdeutung des Antrags der beschwerdeführenden Gesellschaft in einen Antrag auf Abänderung der SchutzgebietsV zugrunde. Der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft lässt jedoch keinen Zweifel darüber, dass er die Erteilung einer Ausnahme gemäß §4 Abs2 SchutzgebietsV vom Verbot des Bodenabbaues gemäß §3 litb der Verordnung begehrt.

Somit hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. Sie hätte entsprechend der von ihr selbst nicht bestrittenen Verpflichtung zur Mitberücksichtigung kompetenzfremder Ziele (vgl VfSlg 15552/1999, S 728f) über das Vorliegen von - die Erteilung der Ausnahme ggf gebietenden - "sonstigen öffentlichen Interessen" absprechen müssen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Naturschutz, Landschaftsschutz, Eingriffe bewilligungspflichtige, Bodenabbau

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B2206.2000

Dokumentnummer

JFR_09969384_00B02206_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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