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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Anwendung des § 69 Abs 1 Z 1 AVG setzt nicht voraus, dass eine "gerichtlich strafbare Handlung" durch gerichtliches Urteil festgestellt worden ist; die Frage, ob eine "gerichtlich strafbare Handlung" vorliegt, ist von der zur Wiederaufnahme des Verfahrens berufenen Behörde, allenfalls als Vorfrage, zu beurteilen (hier in Zusammenhang mit der Nichtigerklärung von Leistungsbeurteilungen und eines Reifeprüfungszeugnisses; ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100238.X05Im RIS seit
08.05.2002