RS Vwgh 2002/2/18 99/10/0238

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Veröffentlicht am 18.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Anwendung des § 69 Abs 1 Z 1 AVG setzt nicht voraus, dass eine "gerichtlich strafbare Handlung" durch gerichtliches Urteil festgestellt worden ist; die Frage, ob eine "gerichtlich strafbare Handlung" vorliegt, ist von der zur Wiederaufnahme des Verfahrens berufenen Behörde, allenfalls als Vorfrage, zu beurteilen (hier in Zusammenhang mit der Nichtigerklärung von Leistungsbeurteilungen und eines Reifeprüfungszeugnisses; ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100238.X05

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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