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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Eine Verpflichtung zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hätte im Beschwerdefall nur dann entstehen können, wenn die Partei der Behörde erster Instanz nach deren Schreiben als Reaktion auf ihre Eingabe zu erkennen gegeben hätte, dass mit ihrem Schreiben über den Wortlaut hinaus tatsächlich etwas anderes beantragt worden sei. Auf Grund des Schweigens der Partei nach diesem Schreiben bestand für die Behörde erster Instanz kein Anhaltspunkt, dass diese ihre Eingabe anders verstanden wissen wollte, als dies die Behörde ihrer Erledigung zu Grunde gelegt hatte. Auch unter Berücksichtigung der hg. Rechtsprechung zu unklaren Anbringen (die eine Ermittlungspflicht der Behörde nach § 37 AVG auslösen) ergibt sich nichts anderes.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100130.X01Im RIS seit
08.05.2002