RS Vwgh 2002/2/18 2000/10/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hätte im Beschwerdefall nur dann entstehen können, wenn die Partei der Behörde erster Instanz nach deren Schreiben als Reaktion auf ihre Eingabe zu erkennen gegeben hätte, dass mit ihrem Schreiben über den Wortlaut hinaus tatsächlich etwas anderes beantragt worden sei. Auf Grund des Schweigens der Partei nach diesem Schreiben bestand für die Behörde erster Instanz kein Anhaltspunkt, dass diese ihre Eingabe anders verstanden wissen wollte, als dies die Behörde ihrer Erledigung zu Grunde gelegt hatte. Auch unter Berücksichtigung der hg. Rechtsprechung zu unklaren Anbringen (die eine Ermittlungspflicht der Behörde nach § 37 AVG auslösen) ergibt sich nichts anderes.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100130.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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