RS Vwgh 2002/2/18 99/10/0171

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Veröffentlicht am 18.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;

Rechtssatz

Eine Erledigung weist auf der ersten Seite die Bezeichnung "Magistrat Graz" sowie "Rechtsamt" auf; sie enthält auch die Bezeichnung "BESCHEID". Weder im Spruch noch in der Begründung findet sich allerdings ein Hinweis auf eine Beschlussfassung durch die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz. Die Fertigungsklausel lautet: "Die Vorsitzende der Berufungskommission:" und ist von Mag. U. unterschrieben. Da die Erledigung somit weder im Kopf noch im Spruch noch in der Fertigungsklausel einen eindeutigen Hinweis auf die Berufungskommission enthält, ist sie - und zwar unabhängig davon, ob sie auf einem Beschluss der Berufungskommission beruht - der Vorsitzenden zuzurechnen.

Schlagworte

Behördenbezeichnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100171.X01

Im RIS seit

27.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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