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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Eine Erledigung weist auf der ersten Seite die Bezeichnung "Magistrat Graz" sowie "Rechtsamt" auf; sie enthält auch die Bezeichnung "BESCHEID". Weder im Spruch noch in der Begründung findet sich allerdings ein Hinweis auf eine Beschlussfassung durch die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz. Die Fertigungsklausel lautet: "Die Vorsitzende der Berufungskommission:" und ist von Mag. U. unterschrieben. Da die Erledigung somit weder im Kopf noch im Spruch noch in der Fertigungsklausel einen eindeutigen Hinweis auf die Berufungskommission enthält, ist sie - und zwar unabhängig davon, ob sie auf einem Beschluss der Berufungskommission beruht - der Vorsitzenden zuzurechnen.
Schlagworte
BehördenbezeichnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100171.X01Im RIS seit
27.05.2002