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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1 idF 1996/066;Rechtssatz
Für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 20 Abs 4 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes kommt es nicht allein darauf an, dass die Grünfläche entsprechend der Widmung genutzt wird. Vielmehr fallen Baumaßnahmen nur dann nicht unter die Beschränkungen des § 20 Abs 1 und 2 leg cit, wenn sie für eine entsprechende Nutzung notwendig sind. Der Umstand allein, dass ein Fischteich gegebenenfalls landwirtschaftlich genutzt werden könnte bzw wird, besagt somit noch nichts für die Frage, welches Gebäude als Fischerhütte für eine solche Nutzung erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100132.X02Im RIS seit
08.05.2002