RS Vwgh 2002/2/18 2000/10/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2002
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland

Norm

NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1 idF 1996/066;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1 idF 1994/012;
RPG Bgld 1969 §20 Abs2 idF 1994/012;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1994/012;

Rechtssatz

Für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 20 Abs 4 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes kommt es nicht allein darauf an, dass die Grünfläche entsprechend der Widmung genutzt wird. Vielmehr fallen Baumaßnahmen nur dann nicht unter die Beschränkungen des § 20 Abs 1 und 2 leg cit, wenn sie für eine entsprechende Nutzung notwendig sind. Der Umstand allein, dass ein Fischteich gegebenenfalls landwirtschaftlich genutzt werden könnte bzw wird, besagt somit noch nichts für die Frage, welches Gebäude als Fischerhütte für eine solche Nutzung erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100132.X02

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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