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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen und Eingaben derselben Antragsteller; Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages; Ausführungen der Antragsteller weiterhin unklar; Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung und eines bestimmten Begehrens sowie fehlende Bezugnahme auf den den Eingaben zu Grunde liegenden Artikel des B-VGRechtssatz
Aufforderung des VfGH an die Antragsteller ua zur genaueren Bezeichnung der Rechtssache; verworrene und unklare Stellungnahmen der Antragsteller.
Mit den Angaben bleiben die Eingaben der Einschreiter jedoch nach Sinn und Richtung der Ausführungen weiterhin unklar; daher ist die gesetzte Frist jedenfalls hinsichtlich der genauen Bezeichnung der Rechtssache, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt wird, ungenützt verstrichen. Die gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sind daher wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.
Aus demselben Grund sind auch die beiden als "Beschwerde" bezeichneten Eingaben der Einschreiter selbst zurückzuweisen: sie enthalten weder die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, aufgrund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wurde, noch eine Darstellung des Sachverhaltes, aus dem die Anträge hergeleitet wurden, noch ein bestimmtes Begehren. Diese Erfordernisse sind jedoch für Eingaben ("Anträge") an den Verfassungsgerichtshof gemäß §15 Abs2 VfGG zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Eingabe stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 11243/1987, 13362/1993) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist die Eingabe jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung.
Siehe auch B v 24.02.04, B1500/03 - keine Änderung durch VfGG-Novelle BGBl I 100/2003.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B387.2003Dokumentnummer
JFR_09969384_03B00387_01