RS Vwgh 2002/2/18 2000/10/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §38;
ForstG 1975 §5 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2;
ForstG 1975 §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bezugnahme auf eine Bestimmung, der zufolge ein Feststellungsbescheid ergehen kann, sagt noch nichts darüber aus, dass ein solcher Bescheid beantragt wird, da auch dann, wenn ein solcher Bescheid bereits ergangen ist, die Bezugnahme erforderlich wäre bzw. einen Sinn ergäbe. Da gemäß § 5 Abs. 1 Forstgesetz Feststellungsbescheide auch von Amts wegen ergehen können, weist ein Zitat des § 5 Abs. 1 Forstgesetz keineswegs darauf hin, dass ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt werden sollte, sondern könnte auch die Zustellung eines amtswegig ergangenen Feststellungsbescheides angesprochen sein (vgl. dazu das zu einem Strafverfahren nach dem Forstgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1987, Zl. 87/10/0063, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass es im Ermessen der Behörde liege, die im Rodungsstrafverfahren präjudizielle Frage der Waldeigenschaft im Verfahren nach § 5 als Hauptfrage zu entscheiden und das Strafverfahren bis dahin auszusetzen oder sie im Strafverfahren als Vorfrage zu beurteilen).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100130.X02

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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