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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Naturschutzbeauftragten obliegt als Organ der Landesregierung in seinem örtlichen Wirkungskreis die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes im Sinne des Gesetzes; zur Wahrnehmung dieser Interessen werden ihm bestimmte Verfahrensrechte eingeräumt (vgl das Erkenntnis vom 22. Dezember 1997, Zl 95/10/0078). Nach § 51 Abs 3 Slbg NatSchG 1993 kann der Naturschutzbeauftragte eine Berufung nur entsprechend seiner Stellungnahme oder seinem Gutachten im Verfahren erheben. Insbesondere unter diesem Gesichtspunkt ist die Wendung "vor der Erlassung" von Bescheiden dahin zu verstehen, dass die "Gelegenheit zur Stellungnahme" nur dann gehörig im Sinne des Gesetzes eingeräumt wurde, wenn der Naturschutzbeauftragte von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde, also unmittelbar "vor Erlassung des Bescheides" Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt. (Dies war im Beschwerdefall nicht gegeben. Der Naturschutzbeauftragte konnte somit in zulässiger Weise Berufung erheben, wobei er mangels Einräumung der Gelegenheit, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, in seinem Berufungsrecht auch thematisch nicht eingeschränkt war.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100062.X01Im RIS seit
17.05.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009