RS Vwgh 2002/2/18 99/10/0062

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Veröffentlicht am 18.02.2002
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Slbg 1993 §51 Abs3;
NatSchG Slbg 1993 §52 Abs3;

Rechtssatz

Dem Naturschutzbeauftragten obliegt als Organ der Landesregierung in seinem örtlichen Wirkungskreis die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes im Sinne des Gesetzes; zur Wahrnehmung dieser Interessen werden ihm bestimmte Verfahrensrechte eingeräumt (vgl das Erkenntnis vom 22. Dezember 1997, Zl 95/10/0078). Nach § 51 Abs 3 Slbg NatSchG 1993 kann der Naturschutzbeauftragte eine Berufung nur entsprechend seiner Stellungnahme oder seinem Gutachten im Verfahren erheben. Insbesondere unter diesem Gesichtspunkt ist die Wendung "vor der Erlassung" von Bescheiden dahin zu verstehen, dass die "Gelegenheit zur Stellungnahme" nur dann gehörig im Sinne des Gesetzes eingeräumt wurde, wenn der Naturschutzbeauftragte von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde, also unmittelbar "vor Erlassung des Bescheides" Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt. (Dies war im Beschwerdefall nicht gegeben. Der Naturschutzbeauftragte konnte somit in zulässiger Weise Berufung erheben, wobei er mangels Einräumung der Gelegenheit, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, in seinem Berufungsrecht auch thematisch nicht eingeschränkt war.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100062.X01

Im RIS seit

17.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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