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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1 idF 1996/066;Rechtssatz
Gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1998, G 32/98 ua, VfSlg 15232/1998, hat die Naturschutzbehörde zu beurteilen, ob das zur Bewilligung beantragte Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Die Verneinung dieser Frage stellt eine Voraussetzung für die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung dar, die - verfassungsrechtlich zulässigerweise - gleichberechtigt zu den übrigen Bewilligungsvoraussetzungen hinzutritt. Bereits die Nichterfüllung dieser (einen) Bewilligungsvoraussetzung hindert die Erteilung der Bewilligung (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Mai 2000, Zl 98/10/0315, unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl 98/10/0341).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100132.X01Im RIS seit
08.05.2002