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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach § 46 Abs 4 Slbg NatSchG 1993 ist im naturschutzbehördlichen Verfahren auch die jeweils zuständige Gemeinde zu hören; deshalb wurde auch dieser die Berufung des Naturschutzbeauftragten zugestellt. Da dies nicht zum Zweck der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes erfolgt ist, unterlag die Äußerung der Gemeinde nicht dem Parteiengehör.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100062.X04Im RIS seit
17.05.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009