RS Vwgh 2002/2/18 99/10/0062

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Veröffentlicht am 18.02.2002
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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
NatSchG Slbg 1993 §46 Asb4;

Rechtssatz

Nach § 46 Abs 4 Slbg NatSchG 1993 ist im naturschutzbehördlichen Verfahren auch die jeweils zuständige Gemeinde zu hören; deshalb wurde auch dieser die Berufung des Naturschutzbeauftragten zugestellt. Da dies nicht zum Zweck der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes erfolgt ist, unterlag die Äußerung der Gemeinde nicht dem Parteiengehör.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100062.X04

Im RIS seit

17.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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