RS Vwgh 2002/2/18 99/10/0171

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Veröffentlicht am 18.02.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da der (für die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz handelnden) Vorsitzenden der Berufungskommission nicht die Eigenschaft als Behörde zukommt, mangelt es von vornherein an der (selbständigen) Bescheidfähigkeit (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl 92/12/0267). Eine der Vorsitzenden der Berufungskommission zuzurechnende Erledigung ist daher ungeachtet ihrer Bezeichnung kein Bescheid.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100171.X02

Im RIS seit

27.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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