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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Da der (für die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz handelnden) Vorsitzenden der Berufungskommission nicht die Eigenschaft als Behörde zukommt, mangelt es von vornherein an der (selbständigen) Bescheidfähigkeit (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl 92/12/0267). Eine der Vorsitzenden der Berufungskommission zuzurechnende Erledigung ist daher ungeachtet ihrer Bezeichnung kein Bescheid.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100171.X02Im RIS seit
27.05.2002