RS Vwgh 2002/2/18 2000/10/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §51f Abs2;

Rechtssatz

Mit dem Hinweis auf eine (regelmäßige) Berufstätigkeit wird kein in der Rechtsprechung anerkannter Grund, der das Fernbleiben eines Beschuldigten von der Verhandlung rechtfertigen würde, geltend gemacht (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 24. Februar 1993, Zl 92/03/0264). Der Beschuldigte muss vielmehr behaupten und beweisen, dass er völlig unvorhergesehen beruflich in Anspruch genommen worden sei und keine rechtzeitige Abhilfe schaffen konnte. Da die Berufungsbehörde nicht gehalten ist, der vom Beschuldigten vorgetragenen Vertagungsbitte zu entsprechen, ist es auch unmaßgeblich, dass die Berufungsbehörde am Verhandlungstag zunächst zwar zuwartet (in ihren Augen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte nach seinen Angaben erscheinen hätte können), die Verhandlung aber dann tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt als jenem, den der Beschuldigte als von ihm wahrnehmbar angegeben hat, durchführt. Die Berufungsbehörde war daher gemäß § 51f Abs. 2 VStG berechtigt, auch in Abwesenheit des Beschuldigten zu verhandeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100083.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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