RS Vwgh 2002/2/19 2000/14/0167

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Veröffentlicht am 19.02.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

FinStrG §33 Abs1;
KStG 1966 §12;
KStG 1966 §16;

Rechtssatz

Nach Ansicht der Behörde hat es sich bei den geltend gemachten Repräsentationsaufwendungen um private Aufwendungen des Beschuldigten (des Geschäftsführers der GmbH) gehandelt. Dem Bescheid ist allerdings kein Hinweis zu entnehmen, der diese Feststellungen zu stützen vermag. Dem Bericht der Revisionsorgane ist nur zu entnehmen, dass der "unter Geschäftsanbahnungskosten" geltend gemachte "Repräsentationsaufwand" gemäß § 16 KStG 1966 bzw § 12 KStG 1988 nicht abzugsfähig sei. Von einer ausschließlich privaten Veranlassung ist im erwähnten Bericht keine Rede. Die Behörde hätte sohin darzutun gehabt, worauf sie ihre Annahme einer eindeutigen Zuordnung zur Privatsphäre gestützt hat. Die Relevanz des aufgezeigten Verfahrensfehlers ergibt sich aus der Tatsache, dass bei allenfalls auch betrieblich veranlassten Ausgaben der einfache Hinweis, der Beschuldigte habe die Belege dem Steuerberater als solche der Gesellschaft unterbreitet, einen auf eine Abgabenverkürzung gerichteten Vorsatz des Beschuldigten nicht schlüssig aufzuzeigen vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000140167.X04

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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