RS Vfgh 2003/6/16 G53/00, V37/00

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Index

86 Veterinärrecht
86/02 Tierärzte

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern
TierärzteG §6
TierärzteG §15

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des Tierärztegesetzes und der Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern; Verwaltungsrechtsweg über eine Antragstellung auf nachträgliche Eintragung eines zweiten Berufssitzes in die Tierärzteliste zumutbar; keine aktuelle rechtliche Betroffenheit des Antragstellers durch die angefochtenen Bestimmungen der Richtlinien

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung des ersten Satzes des §15 Abs4 TierärzteG idF BGBl I 30/1998 sowie von Teilen der Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern, zuletzt geändert mit Beschluss der Hauptversammlung am 24.04.99, (erster Satz unter der Überschrift "Tierärztliche Praxis", der lautet "Die Ausübung der freiberuflichen tierärztlichen Tätigkeit hat von einem bestimmten Berufssitz aus zu erfolgen." und unter Punkt V. erster Satz den Satzteil "jedoch nur einen Berufssitz").

Erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen gemäß §3 TierärzteG, so hat ihn die Kammer in die Tierärzteliste einzutragen; erfüllt er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so hat die Kammer die Eintragung gemäß §6 Abs3 TierärzteG mit Bescheid zu versagen, wogegen dem Antragsteller das Rechtsmittel der Berufung an den für den in Aussicht genommenen Berufssitz zuständigen Landeshauptmann zusteht.

Dies muss auch für den Antrag eines freiberuflich bereits tätigen Tierarztes auf nachträgliche Eintragung eines zweiten Berufssitzes in die Tierärzteliste gelten. Ist ein derartiger Antrag von der Kammer jedoch bescheidmäßig abzuweisen, weil das Tierärztegesetz die Begründung und Eintragung von mehr als einem Berufssitz für einen freiberuflichen Tierarzt nicht zulässt, so steht dem Antragsteller damit jedenfalls ein - ihm auch zumutbarer - Weg offen, seine Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung des Tierärztegesetzes im Wege der Ausschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Die erste angefochtene Bestimmung der Richtlinien ist - im Zusammenhalt mit §15 Abs4 zweiter Satz TierärzteG ("Die Berufsausübung ohne einen bestimmten Berufssitz [Wanderpraxis] ist verboten") - ohne weiteres auch in dem Sinne interpretierbar, dass als freiberuflicher Tierarzt nur tätig werden darf, wer mindestens einen bestimmten Berufssitz besitzt. Der Antragsteller unterlässt es jedenfalls, in seinem Antrag die näheren Gründe dafür darzulegen, warum er vermeint, die bekämpfte Regelung entfalte (nur) die von ihm behauptete Rechtsfolge und greife damit unmittelbar und aktuell in seine Rechtssphäre ein.

Andererseits erweist sich der Antrag auch hinsichtlich der zweiten, unter Punkt "V. Vertretungsverhältnisse" normierten Regelung der "Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern" als unzulässig, da dem Antragsteller zur Geltendmachung seiner diesbezüglichen Bedenken derselbe - zumutbare - Rechtsweg offen steht, wie zur Bekämpfung des §15 Abs4 erster Satz TierärzteG.

Entscheidungstexte

  • G 53/00,V 37/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.06.2003 G 53/00,V 37/00

Schlagworte

Tierärzte, Berufsrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G53.2000

Dokumentnummer

JFR_09969384_00G00053_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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