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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/13/0261 E 31. Jänner 2001 RS 2 (hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Mit der Bestellung einer Person zum Geschäftsführer wird dieser Person auch die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übertragen. Der Geschäftsführer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft entrichtet werden. Nimmt der Geschäftsführer die steuerlichen Agenden nicht selbst wahr, sondern überträgt sie an Dritte, wird er dadurch nicht vom Haftungsrisiko befreit. Es treffen ihn Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung Haftungsfolgen zeitigen kann. Die Tätigkeit der herangezogenen Personen ist zumindest in solchen zeitlichen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten, dem Geschäftsführer verborgen bleibt (Hinweis E 19.11.1998, 98/15/0159).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001140205.X01Im RIS seit
24.06.2002