RS Vwgh 2002/2/19 2000/01/0113

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Veröffentlicht am 19.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Den nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) zuständigen Behörden kommen zwar gewisse Kompetenzen im Bereich der Aufnahme und Übermittlung von personenbezogenen Daten zu (vgl. §§ 96 ff FrG), die Wohnsitzevidenz obliegt ihnen jedoch nicht. Dafür sind die Meldebehörden zuständig (vgl. § 13 Meldegesetz)- hier die Bundespolizeidirektion. Nur von dieser durfte das Bundesasylamt annehmen, dass sie auf Grund der bestehenden Meldepflicht alle in ihrem Zuständigkeitsbereich an- bzw. abgemeldeten Personen evident hält und zuverlässig über diese Daten Auskunft geben kann, während die Anfrage an die Fremdenbehörde allein kein taugliches Mittel zur Erforschung einer Abgabestelle darstellt, sondern dazu allenfalls in Ergänzung zu anderen Maßnahmen geeignet wäre (Hinweis: Erkenntnis vom 22. Februar 2001, 99/20/0487, zu einer für den genannten Zweck ebenfalls untauglichen Anfrage an ein Polizeigefangenenhaus).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010113.X02

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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