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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/14/0003Rechtssatz
Ein Universitätsstudium dient in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Das hiebei vermittelte Wissen stellt eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe dar und dient nicht nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung in einer vom Studierenden bereits ausgeübten Tätigkeit (Hinweis E 23.5.1996, 95/15/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1995140002.X03Im RIS seit
11.07.2002