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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer selbst verfassten Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist nach Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages; keine Unterbrechung einer Frist durch eine nicht meritorische Erledigung eines VerfahrenshilfeantragsRechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung formeller Mängel zurückgewiesen, sodass er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl VfSlg 12363/1990, 16085/2001 und VfGH vom 26.06.00, B1792/99).
Die sechswöchige Beschwerdefrist gegen den vom Einschreiter bekämpften Bescheid war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages jedenfalls abgelaufen; die vorliegende, selbst verfasste Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen, da beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden gemäß §17 Abs2 VfGG durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen sind.
ebenso: B648/03 und B657/03, beide B v 16.06.03.
siehe auch B v 09.06.04, B591/04 (hier zusätzlich Zurückweisung des Antrags auf Abänderung des Zurückweisungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes in einen Abweisungsbeschluss; kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Fristen, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B647.2003Dokumentnummer
JFR_09969384_03B00647_01