RS Vwgh 2002/2/19 98/01/0521

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Veröffentlicht am 19.02.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Wenn der im Jänner 1998 nach Österreich gekommene Asylwerber die Frage danach, was ihm im Falle einer Rückkehr drohe, mit dem Hinweis auf einen Vorfall im März 1998 beantwortete, so machte er damit der Sache nach einen Nachfluchtgrund geltend, dessen Erwähnung in der Darstellung des Vorbringens im erstinstanzlichen Bescheid um einen wesentlichen Gesichtspunkt - nämlich die Annahme des Asylwerbers, er hätte die gleiche Behandlung zu erwarten - verkürzt wurde. Der Verkürzung des Vorbringens entspricht in der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes - der sich der unabhängige Bundesasylsenat gleichfalls angeschlossen hat - die Verkennung des Umstandes, dass der Asylwerber den Vorfall nicht als gegen ihn gerichtete Maßnahme in der Vergangenheit, sondern als Hinweis darauf, was ihm in Zukunft drohe, ins Treffen geführt hatte. Die Frage, ob der Vorfall vom März 1998 solche Schlüsse zuließ, hätte im Mittelpunkt der faktischen und rechtlichen Prüfung des Falles zu stehen gehabt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998010521.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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