RS Vwgh 2002/2/19 98/14/0213

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Veröffentlicht am 19.02.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184;
BAO §20;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §303 Abs4;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Dem angefochtenen Bescheid kann nicht entnommen werden, dass die belangte Behörde von dem ihr nach § 303 Abs 4 BAO eingeräumten Ermessen gesetzmäßig Gebrauch gemacht hat. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung, die Verfahren nicht wieder aufzunehmen, lediglich auf den Umstand, ein Sicherheitszuschlag von jährlich 40.000 S wäre als geringfügig zu bezeichnen. Auch Ermessensentscheidungen sind zu begründen (Hinweis E 26. Juli 2000, 95/14/0094). Dabei werden der Sinn des Gesetzes sowie gemäß § 20 BAO Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründe zu berücksichtigen und im Rahmen der Bescheidbegründung gegeneinander abzuwägen sein. Der angefochtene Bescheid enthält mit seinem bloßen Hinweis auf die Geringfügigkeit eines allfällig zu verhängenden Sicherheitszuschlages eine derartige Abwägung nicht. Zudem kann auch nicht gesagt werden, dass der im Beschwerdefall in Rede stehende Betrag von 40.000 S absolut gesehen als geringfügig zu betrachten sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140213.X01

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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