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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §8 Abs1;Rechtssatz
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (162 BlgNR 15. GP) - aus deren allgemeinen Teil sich ergibt, dass das ZustG unter anderem die Zielrichtung verfolgt, die Verwaltung einfacher und ökonomischer zu gestalten - ist die Behörde nur verpflichtet, einfache Hilfsmittel - etwa Meldeauskünfte oder Mitteilungen an den Zusteller durch Nachbarn - heranzuziehen. Die Behörde hat jedenfalls mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle zu erforschen, wozu eine Anfrage bei der Meldebehörde der letzten Abgabestelle gehört (Hinweis: Erkenntnisse vom 2. Juli 1998, 96/20/0017, und vom 20. Februar 2001, 99/20/0487).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010113.X01Im RIS seit
08.05.2002