RS Vwgh 2002/2/19 95/14/0002

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Veröffentlicht am 19.02.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/14/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0233 E 20. September 2001 RS 1 (hier nur erster bis dritter Satz)

Stammrechtssatz

Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung zählen bis zur Novelle des EStG 1988 mit BGBl I Nr 1999/106 Aufwendungen für die Berufsausbildung zu den Kosten der Lebensführung, solche für die Berufsfortbildung zu den Werbungskosten. Während die Berufsausbildung der Erlernung eines Berufs dient, dient die Berufsfortbildung der Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Eine Berufsfortbildung liegt somit vor, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen an sich zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1995140002.X01

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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