RS Vwgh 2002/2/19 2001/14/0173

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Veröffentlicht am 19.02.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Wenn die Behörde im Hinblick darauf, dass die in den Geschäftsführerverträgen - jährlich - festgelegte Entlohnung durch einen Fixbezug geprägt ist, ein ins Gewicht fallendes einnahmenseitiges Unternehmerrisiko ausgeschlossen hat, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden (Hinweis E 25. September 2001, 2001/14/0092; E 25. September 2001, 2001/14/0117; E 25. September 2001, 2001/14/0051). Daran vermag nichts zu ändern, dass dem Geschäftsführer regelmäßig eine gewinnabhängige Tantieme gewährt worden ist, da eine solche insbesondere bei leitenden Angestellten nicht ungewöhnlich ist (Hinweis E 19. September 2001, 2001/13/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140173.X01

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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