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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Änderung eines Bebauungsplanes betreffend die Änderung verschiedener Fluchtlinien und Bebauungsvorschriften hinsichtlich der Grundstücke des Beschwerdeführers im Anlassverfahren mangels ausreichender Grundlagenforschung; keine Begründung, keine erkennbare Planungsabsicht des VerordnungsgebersRechtssatz
Teilweise Aufhebung, teilweise Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Maria Enzersdorf am Gebirge vom 11.05.93, mit der der Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet abgeändert worden ist, soweit die Grundstücke des Beschwerdeführers im Anlassverfahren betroffen sind (Baufluchtlinie, Bebauungsdichte, Bebauungsweise, Abgrenzung der Baulandfläche, Straßenfluchtlinie, Freifläche).
Gemäß §73 Abs3 Nö BauO 1996 werden Bauverfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Auflegung des Entwurfes des Bebauungsplanes bereits anhängig waren, durch die Änderung eines Bebauungsplanes nicht berührt.
Weder dem Bebauungsplan 1979 noch den Änderungen des Bebauungsplans 1991 und 1993 ging eine - zur Durchsetzung der in §5 Abs1 Nö BauO 1976, LGBl 8200-0, angeführten Planungsziele sowie zur Erreichung der Ziele der örtlichen Raumordnung (vgl §4 Abs2 leg cit) unabdingbare - Grundlagenforschung für die Festlegung der Freifläche, der Bebauungsdichte oder der Baufluchtlinien für die gegenständlichen Grundstücke voraus.
Es ist zwar grundsätzlich nicht erforderlich, jede einzelne Festlegung von Bebauungsbestimmungen zu begründen, so lange aufgrund einer für ein größeres Gebiet geltenden Anordnung von Bebauungsbestimmungen eine dahinter liegende Planungsabsicht des Verordnungsgebers erkennbar ist. Auch wenn diese allgemeine Planungsabsicht - wie sich erst aus dem Erläuterungsbericht zur Dnderung des Bebauungsplans 1999 ergibt - bezüglich der Mariazellergasse bestehen sollte, war diese Absicht zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 1993 insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Nutzung der Grundstücke und der als Einheit zu sehenden Festlegung der Bebauungsbestimmungen für die Grundstücke des Beschwerdeführers nicht ausreichend erkennbar.
Im Hinblick auf die Änderung des Bebauungsplanes vom 18.10.99 (ua Aufhebung der Festlegung der Baufluchtlinie wegen "Gesetzwidrigkeit") hatte sich der Verfassungsgerichtshof, soweit die Verordnung für die Grundstücke 400/2 und 409/2, KG Maria Enzersdorf eine Baufluchtlinie, den "Abstand der Baufluchtlinien" von "21 m" sowie für das Grundstück .49, KG Maria Enzersdorf eine hintere Baufluchtlinie festlegt, auf die Feststellung zu beschränken, dass sie gesetzwidrig war.
(Anlassfall B359/00, E v 18.06.03, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Anwendbarkeit, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Verordnungserlassung, ÜbergangsbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V4.2003Dokumentnummer
JFR_09969382_03V00004_01