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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Wenn als Vorstellungsbehörde eine Bezirkshauptmannschaft tätig zu werden hat, diese aber ihre Entscheidungspflicht verletzt, muss vor Einbringung einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof vorerst der Übergang der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG auf die Landesregierung begehrt werden, sofern die betreffende Gemeindeordnung für das Vorstellungsverfahren die Anwendbarkeit des AVG vorsieht (Hinweis: Beschluss eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1969, Zlen. 1202-1204/68, VwSlg 3852 F/1969, sowie Beschlüsse vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0149, und vom 25. Jänner 1991, Zl. 90/17/0425). Auch der Umstand, dass die säumige Behörde durch Ermächtigung der Oberbehörde zuständig wurde, an deren Stelle zu entscheiden, ändert nichts an der Notwendigkeit, vorerst den Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde herbeizuführen (Hinweis: Beschluss vom 12. März 1992, Zl. 92/06/0041, mwN).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002010029.X01Im RIS seit
21.05.2002