RS Vwgh 2002/2/19 95/14/0002

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Veröffentlicht am 19.02.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/14/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/14/0182 E 10. Mai 1994 RS 2 (hier nur erster Halbsatz)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH kann die Unterscheidung zwischen Ausbildung und Fortbildung jeweils nur in bezug auf einen bestimmten Steuerpflichtigen beantwortet werden; was für den einen Beruf erst Anstrebenden Berufsausbildung ist, kann für den bereits Berufstätigen Berufsfortbildung darstellen (Hinweis E 6.10.1992, 92/14/0146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1995140002.X02

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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