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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/14/0003Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/14/0182 E 10. Mai 1994 RS 2 (hier nur erster Halbsatz)Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH kann die Unterscheidung zwischen Ausbildung und Fortbildung jeweils nur in bezug auf einen bestimmten Steuerpflichtigen beantwortet werden; was für den einen Beruf erst Anstrebenden Berufsausbildung ist, kann für den bereits Berufstätigen Berufsfortbildung darstellen (Hinweis E 6.10.1992, 92/14/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1995140002.X02Im RIS seit
11.07.2002